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   VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95   

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VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95 (https://dejure.org/1995,2536)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.1995 - 10 S 2474/95 (https://dejure.org/1995,2536)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 1995 - 10 S 2474/95 (https://dejure.org/1995,2536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Fahrerlaubnisentziehung: Anordnung eines Drogenscreenings bei Erwerb von Haschisch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 2
    Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung; Besitz Haschisch; Drogenscreening; Haaruntersuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 46
  • VBlBW 1995, 431 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 30
  • DÖV 1996, 176
  • DAR 1996, 35
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95
    Vielmehr ist auch derzeit davon auszugehen, daß der Antragsteller sich ohne triftigen Grund weigert, das von der Antragsgegnerin zu Recht nach § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO geforderte Drogenscreening (Haaranalyse) vorzulegen, so daß weiterhin auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.8.1994 - 10 S 1430/94 -, VBlBW 1995, 196 f. = NVZ 1994, 495 m.w.N.).

    Nur mit Hilfe von Drogenscreenings ist nämlich der ausreichend begründete Verdacht des Drogenkonsums auszuräumen oder zu erhärten und im letzteren Fall ferner festzustellen, ob dieser Konsum regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig geschieht, so daß es letztlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung bedarf (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 9.8.1994, a.a.O.).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 9.8.1994 (a.a.O., S. 198) ausgeführt hat, deutet bereits der Umgang mit illegalen Drogen wie Cannabis wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine gewisse Verantwortungslosigkeit und Risikobereitschaft hin, die es fraglich erscheinen lassen, ob der Betreffende, wenn er regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig konsumiert, diesen Konsum und das Fahren von Kraftfahrzeugen zu trennen bereit und in der Lage ist.

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95
    Um dies sicherzustellen, ist auch eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 15b StVZO vorgesehen ist, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, BVerfGE 89, 69, 85).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1987 - 10 S 2716/86

    Kein Anspruch auf Ersatz eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95
    Es kommt hinzu, daß auch nach den vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg dem Senat in einem anderweitigen Verfahren mitgeteilten kriminalistischen Erfahrungen der Erwerb/Besitz kleiner Mengen Cannabis ein sehr starkes Indiz für Eigenkonsum darstellt (Urt. d. Senats v. 11.8.1987 - 10 S 2716/86 -, VBlBW 1988, 102 = DAR 1988, 430, bestätigt durch Urt. d. BVerwG v. 15.12.1989, NJW 1990, 2637 f.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95
    Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, BVerfGE 90, 145, 197).
  • VG Freiburg, 09.03.2000 - 4 K 419/00

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins;

    § 14 I 2 FeV dürfte darüber hinaus nicht nur für den reinen Besitz von Cannabis für sich allein im Fahrerlaubnisrecht ohne Bedeutung wäre, wenn er nicht, zumal bei einer geringen Menge, Indiz für Eigenkonsum wäre (BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, a.a.O.; VGH Bad. - Württ., Beschl. v. 28.9.1995. VBlBW 1996, 30; wie hier stellt dementsprechend auch der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zur Einführung des neuen Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts im Stand vom 21.12.1999 [Az.: 34-3850.1/360], S. 23 ff.. insbes. S. 24, den Besitz und den Konsum von Cannabis gleich).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2008 - 12 ME 41/08

    Ausschluss der Fahrereignung nach einmaligem Konsum von Opium;

    Eine Haaranalyse ist demgegenüber darauf gerichtet, über einen in der Vergangenheit liegenden Konsum aufzuklären, wobei zu beachten ist, dass nur ein Konsum mit einer gewissen Häufigkeit sich in den Haaren niederschlägt und außerdem, dass die Zeitspanne, über die zu einem Konsum Auskunft gegeben werden kann, abhängig ist vom Haarwachstum sowie der Länge der entnommenen Haarprobe (vgl. zum Konsum von Cannabis: Bay. VGH, Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 -, zfs 2006, 294; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995 - 1 OS 2474/95 -, DAR 1996, 35, demzufolge eine Haaranalyse eher weniger stark in das allg. Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG des Betroffenen eingreift; in diesem Sinne auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2003 - 3 Bs 185/03 -, DAR 2004, 411).
  • OVG Hamburg, 24.10.1997 - Bs VI 55/97

    Zu Eignungszweifeln wegen Drogenkonsums und zur Mitwirkung des

    Soweit ersichtlich, wird demgemäß auch die Zulässigkeit einer Haaranalyse von keinem Gericht in Zweifel gezogen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Beschl.v. 14.7.1995, s.o.; VGH München, Urt. v. 12.5.1997, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.9.1995, VBlBW 1996 S. 30, 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1996 - 13 S 1279/96

    Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis eines Ausweisungsgrundes -

    Die Klärung dieser Frage muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wobei zur Aufklärung ein sogenanntes Drogenscreening (in Form einer Haaruntersuchung) des Antragstellers in Betracht kommen könnte, wie dies in Fällen des Fahrerlaubnisrechts zwischenzeitlich zur Feststellung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges üblich ist (vgl dazu ua: VGH Baden-Württemberg, Beschl v 9.8.1994 - 10 S 1430/94 -, VBlBW 1995, 196, v 28.9.1995 - 10 S 2474/95 -, VBlBW 1996, 30 u v 29.8.1996 - 10 S 2099/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.12.1998 - 10 S 3013/98

    Fahrerlaubnisentziehung: Eignungsgutachten bei Verdacht regelmäßigen

    Denn nach den vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg dem Senat in einem anderweitigen Verfahren mitgeteilten kriminalistischen Erfahrungen stellt der Besitz kleiner Mengen von Drogen, insbesondere von Cannabis, ein sehr starkes Indiz für Eigenkonsum dar (vgl. den Beschl.  des Senats vom 28.9.1995 - 10 S 2474/95 -, VBlBW 1996, 30).
  • VG Berlin, 21.03.2000 - 27 A 33.00

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

    Wenn sie dem Antragsteller auch keine medizinisch-psychologische Begutachtung auferlegte - eine solche ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur statthaft, "wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen" -, so ist die geforderte Begutachtung durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie doch ihrerseits gegenüber dem Drogenscreening in Form einer Haaranalyse der deutlich schwererwiegende Grundrechtseingriff, denn ein schlichtes labormäßiges Drogenscreening ist bei dem heutigen Stand der Untersuchungstechniken anerkanntermaßen geeignet, um gewohnheitsmäßigen Drogenmißbrauch festzustellen (vgl. zum Drogenscreening BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993, 1 BvR 689/92 , DVBl. 1993, S. 995 [997]; BVerwG, Beschl. v. 23. August 1996, 11 B 48.96 ; VGH München, Urt. v. 29. Juni 1999, 11 B 98.1093, NJW 2000, S. 304 [305]; OVG Bautzen, Beschl. v. 5. März 1998, 3 S 132/98 , NZV 1998, S. 389; VGH Mannheim, Beschl. v. 28. September 1995, 10 S 2474/95 , NZV 1996, S. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1996 - 10 S 2099/96

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Deshalb ist es nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht zu beanstanden, daß die Verkehrsbehörde, wenn ihr der Konsum oder auch nur der Besitz selbst geringer Mengen von Cannabis bekannt wird, die für die (weitere) Eignungsbeurteilung bedeutsame Vorfrage, ob ein zu Zweifeln an der Kraftfahreignung Anlaß gebender regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, durch geeignete Mittel, insbesondere durch Drogenscreenings, aufklärt (vgl etwa Urt v 02.04.1996 - 10 S 2683/95 -, aaO; Beschl v 28.09.1995 - 10 S 2474/95 -, VBlBW 1996, 30, und Beschl v 09.08.1994 - 10 S 1430/94 -, aaO).
  • OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98

    Drogenscreening

    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch 3Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1998 - 10 S 217/98

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen: Anforderung eines Drogenscreenings

    Nach den vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg dem Senat in einem anderweitigen Verfahren mitgeteilten kriminalistischen Erfahrungen stellt der Besitz kleiner Mengen Cannabis, wie er hier vorliegt, ein sehr starkes Indiz für Eigenkonsum dar (vgl. den Beschluss des Senats vom 28.09.1995 - 10 S 2474/95 -, VBlBW 1996, 30).
  • OVG Hamburg, 31.07.1996 - Bs VI (VII) 176/95

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

    Läßt sich - wie hier - gewohnheitsmäßiger Haschischkonsum bereits aufgrund der glaubhaften Angaben des betreffenden Kraftfahrers feststellen, so daß diese Frage nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig ist, liegen jedenfalls dann, wenn der Betreffende - wie der Antragsteller - schon einmal nach Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug geführt hat, naheliegende Zweifel vor, ob er charakterlich in der Lage ist, den Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, und besteht hinreichender Anlaß, diese Frage durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, wobei neben der psychologischen eine medizinische Untersuchung - auch zur eventuell möglichen genaueren Bestimmung des Umfangs des Kokainkonsums und des gewohnheitsmäßigen Haschischkonsums - durch die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle geboten und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.12.1993, VBlBW 1994, 281; Urt. v. 9.8.1994, VBlBW 1995, 196, 197; Beschl. v. 28.9.1995, DAR 1996, 35 ; VGH München, Urt. v. 3.7.1995, DAR 1995, 416, 417).
  • VG Karlsruhe, 11.12.1997 - 12 K 4284/97

    Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel nach Betäubungsmittelkonsum, Cannabis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
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